Reisebedingungen
ARB Allgemeine Reisebedingungen
von set geo-aktiv reisen GmbH
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (= Reisender) und dem Reiseveranstalter set geo-aktiv reisen GmbH (nachfolgend set geo-aktiv genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus.
Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern z.B. lediglich eine einzelne Reiseleistung (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von set geo-aktiv bucht oder set geo-aktiv ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Pauschalreiseveranstalters oder einzelner Reiseleistungen (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende set geo-aktiv den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an.
Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von set geo-aktiv zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird set geo-aktiv dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das set geo-aktiv für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern set geo-aktiv auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist set geo-aktiv gegenüber die Annahme des neuen Angebotes ausdrücklich oder schlüssig, z.B. durch (An-) Zahlung des Reisepreises, erklärt.
1.4 set geo-aktiv weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen set geo-aktiv und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde.
Sofern die im Reisepreis enthaltene Vermittlergebühr oder die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von set geo-aktiv diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich set geo-aktiv das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von set geo-aktiv vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.
2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, 22 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch set geo-aktiv nicht mehr abgesagt werden kann.
2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die weniger als 22 Tage vor Reiseantritt erfolgen, und set geo-aktiv diese Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.4 Prämien für Versicherungen (Ziffer 14) und sonstige Auslagen wie Storno- (Ziffer 4) und Umbuchungsentgelte (Ziffer 5) sind nach Rechnungsstellung vollständig sofort zur Zahlung fällig.
2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist set geo-aktiv berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und dem Reisenden die in Ziffer 4.1 ff. geregelten Entschädigungssätze zu berechnen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder set geo-aktiv zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
3. Leistungen, Leistungsänderungen & Preisänderung nach Vertragsschluss
3.1 Leistung
a) Die Leistungsverpflichtung von set geo-aktiv ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reisebuchung gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von set geo-aktiv, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium (z.B. Social-Media-Kanäle) von set geo-aktiv unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
b) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisevermittlern sind von set geo-aktiv nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von set geo-aktiv hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.2 Leistungsänderung
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von set geo-aktiv nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. set geo-aktiv hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von set geo-aktiv gesetzten angemessenen Fris
- die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
- ohne Stornokosten vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, oder
- die Teilnahme an einer von set geo-aktiv gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von Reiseveranstalter zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber set geo-aktiv nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von set geo-aktiv unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern set geo-aktiv bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.3 Preisänderung
a) set geo-aktiv bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich nach Vertragsschluss Änderungen der Treibstoffkosten, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen, Touristenabgaben oder staatliche Nationalparkgebühren ergeben.
(aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann set geo-aktiv den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann set geo-aktiv vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann set geo-aktiv vom Reisenden verlangen.
(bb) Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern (insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, staatliche Nationalparkgebühren) gegenüber set geo-aktiv erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden Betrag heraufgesetzt werden.
(cc) Soweit eine Preisänderung eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betrifft, wird die Kostenerhöhung anteilig nach der Kopfzahl aufgeteilt. Nach dem Günstigkeitsprinzip für den Reisenden wird hierfür entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret für die Reise erwartete Teilnehmerzahl herangezogen.
b) Eine Preisänderung durch set geo-aktiv ist nur dann zulässig, wenn set geo-aktiv den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet, sowie hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt und dies spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn erfolgt; eine Preiserhöhung ist set geo-aktiv nur bis 8 Prozent möglich.
c) Der Reisende ist berechtigt, von set geo-aktiv eine Preissenkung aus den gleichen Gründen zu verlangen, die set geo-aktiv zu einer Preiserhöhung berechtigen würden und die Änderungen zu niedrigeren Kosten für set geo-aktiv führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von set geo-aktiv zu erstatten. set geo-aktiv darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die set geo-aktiv tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. set geo-aktiv hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
d) Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann set geo-aktiv diese nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von set geo-aktiv gesetzten angemessenen Frist
- entweder die mitgeteilte Preiserhöhung anzunehmen oder
- ohne Stornokosten vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, oder
- die Teilnahme an einer von set geo-aktiv gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von Reiseveranstalter zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber set geo-aktiv nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Hierüber wird der Reisende von set geo-aktiv unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn dem Reisenden gegenüber erfolgen; ein späteres Preiserhöhungsbegehren ist set geo-aktiv nicht möglich.
e) Ist die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern set geo-aktiv bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber set geo-aktiv unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert set geo-aktiv den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann set geo-aktiv eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von set geo-aktiv zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 set geo-aktiv hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei set geo-aktiv oder dem Reisevermittler wie folgt berechnet:
a) bei allen Grönland- und Färöer-Reisen:
- bis einschl. 90. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
- ab 89. bis einschl. 35. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises
- ab 34. Tag vor Reisebeginn bis einschl. Reisebeginn 95 % des Reisepreises
b) Bei allen Spitzbergen- und Schiffsreisen:
- bis einschl. 90. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
- ab 89. bis einschl. 60. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises
- ab 59. Tag vor Reisebeginn bis einschl. Reisebeginn 95 % des Reisepreises
c) Bei allen Island Gruppen-/Bus-/Wander-/Reitreisen:
- bis einschl. 32. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
- ab 31. bis einschl. 15. Tag vor Reisebeginn 45 % des Reisepreises
- ab 14. bis einschl. 8. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises
- ab 7. Tag bis einschl. 4. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
- ab 3. Tag vor Reisebeginn bis einschl. Reisebeginn 90 % des Reisepreises
d) bei allen sonstigen Reisen mit inkludiertem Wohnmobil/Camper:
- bis einschließlich 50. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
- ab 49. bis einschl. 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
- ab 14. Tag bis einschl. Reisebeginn 95 % des Reisepreises
e) Bei allen übrigen Reisen:
- bis einschl. 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
- ab 29. bis einschl. 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
- ab 14. bis einschl. 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
- ab 7. Tag bis einschl. 3. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
- ab 2. Tag vor Reisebeginn bis einschl. Reisebeginn 80 % des Reisepreises
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, set geo-aktiv nachzuweisen, dass set geo-aktiv durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung zusteht, als die durch set geo-aktiv verlangte.
4.5 set geo-aktiv behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit set geo-aktiv das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist set geo-aktiv verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird von set geo-aktiv ausdrücklich empfohlen (Ziffer 14). Diese ist nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages und kann bei einem Rücktritt vom Reisevertrag generell nicht erstattet werden; gleiches gilt für den Anteil einer in einem Versicherungspaket enthaltenen Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
4.7 Ist set geo-aktiv infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn eine Vertragsübertragung auf einen Dritten zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern diese Mitteilung set geo-aktiv nicht später als 7 Tage vor Reiseantritt zugeht. set geo-aktiv kann der Vertragsübertragung widersprechen, sofern der Ersatzteilnehmer die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende set geo-aktiv gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unterlassener, unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.
5.2 Sofern set geo-aktiv auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 35. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 40,- € pro Person an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.
5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.2 geregelt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für letzteren Fall bleibt das Recht von set geo-aktiv auf Erhebung eines Umbuchungsentgeltes gemäß Ziffer 5.2. unberührt.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die set geo-aktiv ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Gleiches gilt, wenn eine Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, da der Reisende bestimmte Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Vorgaben) nicht erfüllt, obwohl set geo-aktiv seine vorvertraglichen Informationspflichten diesbezüglich erfüllt hat. set geo-aktiv wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch set geo-aktiv
7.1 set geo-aktiv kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn set geo-aktiv
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat set geo-aktiv unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat set geo-aktiv unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 set geo-aktiv kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch set geo-aktiv nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Sofern für eine Pauschalreise ausweislich der Reiseaus- bzw. Reisebeschreibung besondere Voraussetzungen durch den Reisenden erfüllt werden müssen (z.B. gesundheitliche Vorgaben), stellt ein Verstoß dagegen ein vertragswidriges Verhalten dar. Kündigt set geo-aktiv, so behält set geo-aktiv den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die set geo-aktiv aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat set geo-aktiv oder seinen Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von set geo-aktiv mitgeteilten Frist (in der Regel 2-3 Wochen) erhält.
8.2 Mängelanzeige
set geo-aktiv ist verpflichtet, die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte set geo-aktiv dieser Pflicht nicht nachkommen, ist der Reisende berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Der Reisende ist hierfür verpflichtet, einen Reisemangel set geo-aktiv gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von set geo-aktiv vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von set geo-aktiv vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel set geo-aktiv direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters von set geo-aktiv nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von set geo-aktiv für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von set geo-aktiv ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Soweit set geo-aktiv infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende set geo-aktiv zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch set geo-aktiv verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung bei Flugreisen:
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch set geo-aktiv - sofern der Flug im Rahmen der Pauschalreise über set geo-aktiv gebucht wurde - können diesbezügliche Erstattungsforderungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde und zusätzlich eine schriftliche Geltendmachung eines Schadens bei einer Gepäckbeschädigung nicht binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung nicht binnen 21 Tagen nach Aushändigung erfolgt ist.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich set geo-aktiv gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 anzuzeigen, sofern der Flug Bestandteil der bei set geo-aktiv gebuchten Pauschalreise ist und der Reisende reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von set geo-aktiv für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch set geo-aktiv gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2 set geo-aktiv haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Eintrittskarten für Sportveranstaltungen oder andere Events, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von set geo-aktiv sind. set geo-aktiv haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens set geo-aktiv ursächlich waren.
9.3 set geo-aktiv haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von set geo-aktiv oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber set geo-aktiv geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 set geo-aktiv weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass set geo-aktiv nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte set geo-aktiv freiwillig daran teilnehmen, wird set geo-aktiv die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 set geo-aktiv unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn set geo-aktiv nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 set geo-aktiv haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende set geo-aktiv mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass set geo-aktiv eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet set geo-aktiv, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist set geo-aktiv verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald set geo-aktiv weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss set geo-aktiv den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss set geo-aktiv den Reisenden über den Wechsel informieren. set geo-aktiv muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und set geo-aktiv findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Für Klagen von set geo-aktiv gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von set geo-aktiv vereinbart. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Reiseversicherungen
set geo-aktiv empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, einer Auslands-Reise-Kranken-Versicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Reise-Abbruch-Versicherung und vermittelt dem Reisenden gerne entsprechende Angebote.
15. Datenschutzhinweis
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von set geo-aktiv und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf https://www.islandreisen-islandurlaub.de/datenschutz/ hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von set geo-aktiv angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.
Stand: 20.07.2025 / ©JD, WZ
Reiseveranstalter:
set geo-aktiv reisen GmbH
Holzbacher Str. 11
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